I. Allgemeines

 

1. Für unsere Angebote und Lieferverträge gelten die nachfolgenden Bedingungen der Wießner & Wießner Feinkost Handelsges. mbH (im Folgenden W&W genannt). Für die Folgegeschäfte gelten diese Bedingungen auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

 

2. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

3. Der Käufer kann Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit uns nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abtreten.

 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen ohne Einfluss bleiben.

 

 

II. Angebote und Preise

 

1. Unsere Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend.

 

2. Nichtverbraucher: Unsere Preise für Nichtverbraucher sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer.

3. Verbraucher: Preise für Verbraucher verstehen sich grundsätzlich inkl. Mehrwertsteuer. Haben sich zum Zeitpunkt der Lieferung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Preisbestimmung zugrunde liegenden

Kostenfaktoren, insbesondere Zölle, Abschöpfungen etc. verändert, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen.

 

 

III. Auftragsannahme

 

1. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Die Bestellung wird durch schriftliche Auftragsbestätigung durch W & W spätestens mit Versenden der Ware angenommen.

 

 

IV. Qualität und Quantität

 

1. Für die Qualität ist der Handelsbrauch maßgeblich, sofern nicht „nach Besicht“ gekauft wird. Bei vereinbarter Lieferung „wie gehabt“ muss die Durchschnittsqualität der zu liefernden Ware dem Durchschnitt früherer Lieferungen entsprechen.

 

2. Ist im Kaufvertrag die Lieferung einer Circa-Menge vereinbart worden, so sind wir berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern.

 

3. Für die Rechnungsstellung ist das Abgangsgewicht maßgeblich. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers.

 

 

V. Versand und Lieferung

 

1. Nur für Nichtverbraucher: Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, Spediteur, Frachtführer oder sonstige Beförderungspersonen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung - auch bei frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über.

 

2. Vereinbarungen über unsere Lieferverpflichtungen erfolgen unter dem Vorbehalt „richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung“ und „glücklicher Ankunft“.

 

3. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich, es sei denn, eine Lieferfrist ist ausdrücklich zugesagt worden.

 

4. Teillieferungen sind zulässig.

 

5. Verhindern höhere Gewalt. Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem unserer Zulieferer eingetreten, die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung.

Unsere Rechte nach Ziff. 2 bleiben hiervon unberührt. Im übrigen sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, soweit durch derartige unvorhergesehene Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar wird. W&W steht weiter ein Rücktrittsrecht zu, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages durch behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen auferlegt werden, die zu einer Änderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse führen.

 

6. Bei Lieferverzug oder von W&W zu vertretender Unmöglichkeit kann der Käufer vom Vertrage zurücktreten, bei Lieferverzug jedoch erst, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Ersatzes von Verspätungsschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei &W Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

 

7. W & W behält sich vor, eine Lieferung abzulehnen, wenn die Lieferadresse oder Rechnungsanschrift außerhalb Deutschlands liegt, eine vorhergehende Lieferung in der Vergangenheit nicht ausgeführt werden konnte, der Kunde mangelnde Bonität aufweist bzw. aus sonstigem

wichtigen Grund oder die Lieferung bzw. Erfüllung des Vertrages unter den Vorbehalt der Barzahlung oder Anzahlung zu stellen.

 

 

VI. Abnahme und Übernahme

 

1. Der Käufer ist zur Übernahme und Abnahme der Ware verpflichtet, sobald wir ihm innerhalb der vertraglichen Lieferzeit die Bereitstellung der Ware angezeigt haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen 7 Tagen nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach pflichtgemäßem Ermessen einzulagern und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, sind wir wahlweise auch berechtigt, ihm unter gleichzeitiger Mahnung eine Nachfrist von 7 Tagen zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz

wegen Nichterfüllung zu fordern.

 

2. Statt eines Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist W&W berechtigt, einen Pauschalbetrag von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern. Die Zahlung des geforderten Pauschalbetrages kann der Käufer nur verweigern, wenn er nachweist, dass uns kein Schaden bzw. ein geringerer Schaden als der geforderte Pauschalbetrag entstanden ist.

 

3. Schwimmende oder in anderer Weise reisende Ware hat der Käufer, soweit nicht Verbraucher, auf unsere rechtzeitige Aufforderung hin auch außerhalb der normalen Geschäftszeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu übernehmen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat er

jeden sich hieraus ergebenden Schaden zu tragen.

 

 

VlI. Gewährleistung

 

1. Der Käufer, soweit nicht Verbraucher, ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Bei gefrorener Ware ist der Käufer berechtigt, zum Zwecke der Untersuchung einzelne Proben aufzutauen. Soweit die verkaufte Ware ab Kühlhaus, Kühlraum oder sonstigem Lagerort zu übernehmen ist, hat die Untersuchung unverzüglich nach Bekanntgabe des Lagerortes zu erfolgen. Durch unverzügliche Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer uns binnen 24 Stunden in schriftlicher Form und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung (Fax, E-Mail) anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war.

 

2. Für Verbraucher: W & W gewährleistet, die bestellte Ware entsprechend zu verpacken. Der ordnungsgemäße Empfang der Ware ist dem ausliefernden Unternehmen zu quittieren. Transportschäden hat der Käufer beim Transportunternehmer zu reklamieren und aufnehmen

zu lassen, auch wenn die Verpackung unbeschädigt ist. Verdeckte Mängel sind W & W unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Hat die gelieferte Ware Mängel, so muss der Kunde zunächst Nacherfüllung in angemessener Frist verlangen.

 

3. Beanstandungen sind durch amtstierärztliches Zeugnis oder Gutachten eines sonstigen neutralen Sachverständigen zu belegen.

 

 

VIlI. Allgemeine Haftung

 

1. Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch wegen mittelbarer oder Folgeschäden, die z. B. bei Be- oder Verarbeitung mangelhafter Ware entstehen können, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter

Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade den Zweck haben sollte, den Käufer gegen Mangelfolgeschäden abzusichern sowie für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

 

2. Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadenersatzansprüche zwar nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach begrenzt werden können, ist der Ersatz nachgewiesener Schäden in jedem Falle auf den Lieferwert der Ware beschränkt, aus deren Lieferung bzw.

Nichtlieferung die Schäden resultieren. Das gilt auch in den Fällen von IV. 6. und V. 5.

 

3. Die vorstehenden und in V. 5. geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach den nationalen Umsetzungsgesetzen der EG-Richtlinie zur Produkthaftung haften.

 

4. Alle Lebensmittel sind von der Rückgabe ausgeschlossen, soweit es sich nicht um einen Fall der Gewährleistung handelt.

 

 

IX. Zahlung

 

1. Die Forderungen aus unseren Kaufverträgen sind, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungserhalt und Lieferung netto ohne jeden Abzug zu bezahlen.

 

2. Gegenüber unseren Forderungen ist die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts sowie des Zurückbehaltungsrechtes wegen solcher Gegenansprüche, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ausgeschlossen. Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen gestattet, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

3. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für ungedeckte Kontokorrentkredite, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins bzw. bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins berechnet. Die Geltendmachung

eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4. Nach Erteilung der Vollmacht für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren beträgt die Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung mindestens einen Tag vor Belastung. Die Information findet durch Übergabe der Rechnung statt. Die fällige Zahlung entspricht der jeweiligen

Rechnungssumme bzw. der Addition der fälligen Rechnungen. Unsere Gläubigeridentifikationsnummer lautet DE61ZZZ00000087917. Ihre Mandatsreferenznummer entspricht Ihrer Kundennummer.

 

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller anderen W & W gegen den Käufer zustehenden Forderungen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Ansprüche in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. In diesem Fall gilt das vorbehaltene

Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Zahlungsverzug des Käufers berechtigt uns, die Vorbehaltsware ohne Vertragsrücktritt zurückzunehmen.

 

2. Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden.

 

3. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt, vermengt oder verarbeitet, werden wir Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des dem Käufer von uns belasteten Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung.

 

4. Der Käufer ist zu Verfügungen über die Vorbehaltsware wie Weiterverkauf, Be- und Verarbeitung nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der nachfolgenden Abtretung auf uns übergeht. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit

nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Käufer schon jetzt die aus der

Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an, Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag unserer Rechnung an den Käufer zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Sind wir Miteigentümer der veräußerten Ware, so erfasst die Forderungsabtretung nur den Betrag, der

unserem Anteil am Miteigentum entspricht.

 

5. Der Käufer ist berechtigt, abgetretene Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgemäß nachkommt. Der Käufer hat bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen uns die Namen und Adressen der Abnehmer mitzuteilen,

an die die unbezahlte Ware vom Käufer geliefert worden ist. Bei Bezahlung von Vorbehaltsware durch Schecks an den Käufer überträgt dieser schon das Eigentum an den Schecks auf uns. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe der Schecks/Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Schecks/Wechsel für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt.

 

6. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Er ist verpflichtet, uns von etwaigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder abgetretenen Forderungen sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Die Kosten einer Intervention durch uns gehen zu Lasten des Käufers. Müssen wir zur Sicherung unseres Eigentums vom Käufer Vorbehaltsware zurücknehmen, aussondern oder sonst wie sicherstellen, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist uns für jede Art der Wertminderung der Vorbehaltsware vollen Umfanges ersatzpflichtig.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe darüber hinausgehender Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Waren oder Forderungen treffen wir. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen

das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

 

XI. Erfüllungsort, Schiedsgericht, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

1. Alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind, soweit die Vertragspartner Kaufleute sind, nach unserer Wahl durch ein Schiedsgericht oder die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Verlangen wir die Entscheidung durch ein Schiedsgericht, so gilt „Hamburger Freundschaftliche Arbitrage“ als vereinbart.

 

2. Erfüllungsort für alle Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder ihren Sitz nach

Vertragsabschluss ins Ausland verlegen, ist Hamburg oder nach unserer Wahl der Sitz des Käufers.

 

3. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 1990 in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

Stand: November 2015

Lagerstraße 17, 20357 Hamburg

Tel. 0 40 / 43 60 04

Fax. 0 40 / 4 39 50 03

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